Satzung - Catsitters e. V. Heidelberg und Umgebung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Catsitters e. V. Heidelberg und Umgebung“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ebenfalls Heidelberg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter Nr. VR332332 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung sowie die Förderung des Tierschutzes sowohl in eigener Arbeit als auch in Kooperation mit bereits bestehenden Tierschutzvereinen, Tierärzten und -kliniken, ferner Privatpersonen. Der Verein ist eine unpolitische Vereinigung.
2. Insbesondere dient der Verein der Einrichtung eines sogenannten "Catsitting" -Systems zur privaten Betreuung von Katzen bei Abwesenheit bzw. Unmöglichkeit der Betreuung durch die Tierhalter*innen. Das Catsitting wird dabei durch einen Catsitting-Vertrag zwischen Catsitter und Tierhalter geregelt. Hierbei gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen, die beide Parteien durch ihre Unterschriften anerkennen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, weder mittel- noch unmittelbar, begünstigt werden.
4. Die erforderlichen Mittel zur Durchführung und zum Erreichen der Vereinsziele werden durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen aufgebracht. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Vereinsgeschehen mitarbeiten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertretung erforderlich. Diese verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von 6 Wochen über die Aufnahme entscheidet. Dem Antragsteller/ der Antragstellerin wird die Entscheidung des Vorstandes schriftlich mitgeteilt. Dabei ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind in gleicher Weise wie ordentliche Mitglieder dieser Satzung unterworfen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Mitgliedsbetrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig, das jeweils am 1. Januar beginnt.
2. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt für ein neu eingetretenes Mitglied mit dem 1. des auf die Aufnahme folgenden Monats. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückerstattungsfähig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung.
2. Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Kontaktdaten) nach Maßgabe des § 14 dieser Satzung zur Verfügung zu stellen.
4. Bei Änderungen dieser Daten sind diese dem Vorstand zeitnah schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Satzung und Anordnung der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt. Das Vorstandsgremium entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
3. Dem/ der durch den Ausschluss Betroffenen ist zuvor Anhörung zu gewähren.
4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.
5. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag bis Ende 1. Quartal des Folgejahrs im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 8 Organe
1. Organe des Vereins sind:
- der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand)
- der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
- die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand kann die Behandlung bestimmter Vorstandsgeschäfte oder andere Vereinsaufgaben Ausschüssen oder einzelnen Personen, insbesondere einer Geschäftsführung übertragen.

§ 9 Vorstand
Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht im Sinn § 26 BGB aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/ der 2. Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister*in und
dem/ der Schriftführer*in.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
3. Der/die 1. und 2. Vorsitzenden sowie in finanziellen Angelegenheiten der/die Schatzmeister*in vertreten allein den Verein nach außen. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt den Verein jedoch als Gremium und fasst alle wichtigen Beschlüsse auf den Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit.
4. Bis zu fünf Beisitzer*innen unterstützen und beraten den Vorstand und bilden den erweiterten Vorstand
5. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 8 Abs. 1 durch ein Vereinsmitglied zu ergänzen.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
8. Die Sitzungen werden von dem/ der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung, einberufen. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
9. Eine Teilnahme ist auch mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren.
12. Für einen Beschluss im Umlaufverfahren teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder per E-Mail mit. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post-bzw. E-Mail-Adresse des
Vorstandsmitglieds gesendet ist. Dabei ist festzulegen, bis wann und wie die Zustimmung zur Beschlussvorlage erfolgen soll.
Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst, insoweit
Beschlussfähigkeit gegeben ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies trotzdem als Zustimmung zum Umlaufverfahren. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Vorstandsmitgliedern binnen einer Woche schriftlich oder per E-Mail mit.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen finden alle 2 Jahre statt. Falls erforderlich kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zusätzlich einberufen werden.
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Feststellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Wirtschaftsjahr
- die Wahl des Vorstands sowie dessen Abberufung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl einer Kassenprüferin/ eines Kassenprüfers
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Änderung der Vereinssatzung
- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Vereinslebens
- die Auflösung des Vereins
2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder, soweit nicht über sie persönlich betreffende Fragen ein Beschluss gefasst wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
3. Beschlüsse Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
4. Mitgliederversammlungen werden schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin einberufen. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post-bzw. E-Mail-Adresse gesendet worden ist.
5. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.
6. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
7. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz.
8. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
9. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
11. Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung eine*n Versammlungsleiter*in.
12. Die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung bestätigt, geändert oder ergänzt werden.
13. Über die Annahme von nicht angekündigten Beschlussanträgen entscheidet die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit.
14. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, soll auch die Liquidator*innen bestellen.
15. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur von einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der 2. Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Ankündigung im Einladungsschreiben unter Nennung der zu ändernden Paragraphen und können nicht im Zuge der nachträglichen Antragstellung in die Tagesordnung aufgenommen werden.
5. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 12 Haftung
Die Haftung des Vereins oder seiner Organe für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an den Vereinsaktivitäten oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§ 14 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:

  • Name
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Kontaktdaten (Adresse, Telefon- oder Mobilnummer, E-Mailadresse)
  • Bankverbindung
  • vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer)

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenann-ten Ausmaß und Umfang zu.
3. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist.
4. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird
dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit einer ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.09.2021 genehmigt.